Photovoltaik im Grünland
Was macht ein „gutes“ PV-Projekt im Grünland aus?
Der Ausbau erneuerbarer Energieerzeugung schreitet voran – was auch dringend notwendig ist angesichts der unleugbaren menschengemachten Klimaveränderung und angesichts dessen, dass die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern, die vielfach aus autoritär regierten und unberechenbaren Staaten stammen, schleunigst reduziert werden muss.
Idealerweise erfolgt die Errichtung von PV-Kraftwerken auf bereits versiegelten Flächen wie Parkplätzen oder Gebäudedächern. Bereits versiegelte Flächen werden jedoch (auch angesichts unseres künftig erhöhten Strombedarfs – Stichworte Wärmepumpe, Elektromobilität, Digitalisierung) nicht ausreichen. Somit kommt auch der Errichtung von PV-Anlagen im Grünland oder Agri-PV eine erhöhte Bedeutung zu. 2022 wurde vom Land NÖ ein sektorales Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland in NÖ erlassen, das Zonen festgelegt hat, in welchen auch zusammenhängende Flächen, die eine Größe von 2 ha überschreiten, von den Kommunen mit einer entsprechenden Widmung belegt werden können. Auch in unserer Gemeinde, in der KG Schleinbach befindet sich eine solche Zone. Darüber hinaus geben das Land NÖ, eNu und andere dazu einige Leitlinien vor, die die Merkmale eines „guten“ PV-Kraftwerks im Grünland charakterisieren. Neben der Berücksichtigung der Leitungsnetzkapazitäten, die derzeit vielfach an ihre Grenzen stoßen und deren Ausbau zeitnah dringend erforderlich und auch in Arbeit ist, umfassen Überlegungen für ein „gutes“ PV-Projekt vor allem Aspekte des Landschafts- und Bodenschutzes aber auch die Frage, wie die lokale Bevölkerung davon profitieren kann. So lautet aus mehreren Gründen die Empfehlung, Hanglagen nach Möglichkeit zu vermeiden. Aus dem Grund des sparsamen Bodenverbrauchs ist bei der Errichtung eines PV-Kraftwerks auch auf eine Mehrfachnutzung zu achten. Dies können biodiversitätsfördernde Maßnahmen sein oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche für die Produktion von Nahrungsmitteln (Stichwort Agri-PV). Im Vorfeld ist dafür ein Umweltschutzgutachten zu erstellen, das den Istzustand der Flächen erhebt.

Der Gemeinderat muss für die Umsetzung eines solchen Projektes die vorgesehenen Flächen mit der passenden Widmung versehen. Da Umwidmungen stets im Allgemeininteresse erfolgen sollen und nicht im Einzelinteresse oder Interesse einiger weniger, stellt sich auch die Frage, wie dieses Allgemeininteresse berücksichtigt werden kann. Dies wäre beispielsweise insofern möglich, als der Betreiber eines solchen Kraftwerks für die lokale Bevölkerung im Rahmen einer Energiegemeinschaft ein bestimmtes Stromkontingent zu einem günstigen Preis bereitstellt.
Wesentlich ist schließlich, dass alle Vereinbarungen, die im Zuge eines solchen Projekts zwischen den Akteuren (Gemeinde, Projektant, Grundstückseigentümer:innen) besprochen werden, auch vertraglich mittels eines Raumordnungsvertrages festgehalten werden. Dazu zählen beispielsweise die planliche Darstellung des Kraftwerks, Pflege- und Monitoringmaßnahmen hinsichtlich Biodiversität einschließlich eines Verschlechterungsverbots, bis zum Rückbau der Anlage sowie Konsequenzen bei Nichteinhaltung einzelner Vertragsinhalte.
Klar ist, dass sich die Gemeinde (bzw. der Gemeinderat) bei einem solchen Vorhaben im Allgemeininteresse Handlungsspielraum bewahren muss.